Das Einrichten einer rechtlichen Betreuung bedeutet, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird. Dieser regelt in einem genau festgelgten Umfang die Angelegenheiten des Betroffenen.
Voraussetzung für eine Betreuung
Es muss eine Hilfsbedürftigkeit bestehen, das kann zum Beispiel sein, wenn der/die Betroffene an einer geistigen, körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung oder einer psychischen Erkrankung leidet. Diese hat zur Folge, dass die eigenen Angelegenheiten gar nicht oder nur teilweise selbst erledigt werden können. Auch nicht durch einen Bevollmächtigten ohne gesetzliche Vertretung nicht oder nur unzureichend erfüllt werden.
Grundsätze
Die Unterstützung betrifft nur die Gebiete, in denen der Betreute Unterstützung bedarf. Spätestens nach 7 Jahren wird überprüft, ob sich an der Situation etwas geändert hat. Außerdem wird der Betreuer vom Betreuungsgericht kontrolliert.
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen.
Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers
Der Verfahrenspfleger hat in Deutschland die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen
Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere durch Bestellung eines Nachlasspflegers, die bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines unbekannten Erben erfolgen kann.
Es handelt sich um eine auf Antrag durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft mit dem Ziel der Befriedigung der Nachlassgläubiger.
Die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) ist in Deutschland eine Form der Nachlasspflegschaft. Sie dient insbesondere bei unübersichtlichem Nachlass der Trennung des eigenen Vermögens des Erben vom Nachlass und bewirkt, dass die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt wird (siehe § 1981 ff BGB).
Der Testamentsvollstrecker ist die in der Regel vom Erblasser ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung finden sich in §§ 2197 ff. BGB.